Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1)Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (im Folgenden: Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird zur Ausübung der nach § 3 eingeräumten Nutzungsrechte überlassen.

2)Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen.

3)Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Honorare 

1)Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vor Aufnahme derselben zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§32 UrhG) bleibt unberührt.

2)Honorare sind stets Netto-Honorare. Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

3)Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Honorare nach Überlassung des Materials sofort zur Zahlung fällig.

§ 3 Urheberrecht, Einräumung von Nutzungsrechten

1)Für jede Nutzung gelten neben bzw. ergänzend zu den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Deutschen Urheberrechtsgesetzes.

2)Das Material wird zur Herstellung eines (1) redaktionellen Beitrages überlassen. Das Material selbst ist unverzüglich nach Herstellung des Beitrages zu löschen. Das Material kann durch den Besteller jedoch, soweit es in den Beitrag übernommen wurde, auf unbegrenzte Zeit als Teil des Beitrages gespeichert und durch den Besteller selbst ausgestrahlt werden. Jede weitergehende und/oder anderweitige Nutzung des Materials ist ausschließlich mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Journalisten zulässig und löst zusätzliche Vergütungsansprüche aus. Dies gilt insbesondere für eine Nutzung zu Zwecken der Werbung.

3)Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.

4)Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).

5)Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

6)Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

7)Die Übertragung von Zweitrechten an  Dritte bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8)Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten auf Verlangen ein Belegexemplar des redaktionellen Beitrages kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Haftung, Kosten, Haftungsausschluss, Haftungsfreistellung

1)Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Absendung des Materials an den Besteller auf den Besteller über.

2)Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als das zweifache Nutzungshonorar. Dem Journalisten bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Gezahlte Vertragsstrafen sind auf den Schadensersatzanspruch des Journalisten anzurechnen.

3)Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten – unbeschadet der Ansprüche nach § 4 Ziff. 2 –  von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern  freizustellen.

4)Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag. Dem Journalisten bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der gleichen Pflichtverletzung unter Anrechnung des pauschalen Schadensersatzes vorbehalten.

5)Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

6)Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Besteller im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in/an Anlagen des Bestellers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Besteller ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

§ 5  Gewährleistung, Mängelanzeige, Gewährleistungsausschluss

1)Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung folgendes: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist unverzüglich nach Erhalt der Sendung, bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln unverzüglich ab Entdeckung in schriftlicher Form dem Journalisten mitzuteilen.

2)Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Besteller nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3)Die Ziffern 1) und 2) gelten auch, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).

4)Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

5)Der Besteller trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr dafür, dass keine Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Besteller bestehen, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden. Weiterhin wird durch den Journalisten auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für das Nichtbestehen von Persönlichkeitsrechten, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechten sowie sonstigen Ansprüchen Dritter übernommen, welche gegen den Besteller oder Dritte infolge einer Veröffentlichung entstehen. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Besteller verantwortlich; der Besteller trägt die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung. Der Besteller stellt den Journalisten unverzüglich auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verwendung des Materials durch den Besteller frei.

6)Von den vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistung und Haftung (§§ 4 und 5) bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem nicht eingeschränkt, wenn eine vertragswesentliche Pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch den Journalisten verletzt wird; in diesem Fall ist die Haftung des Journalisten auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 6 Sonstiges

1)Für die Lieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers. Für die Rücklieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Journalisten.

2)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlands unter Ausschluß aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei Lieferungen ins Ausland.

3)Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Regelung bzw. zur Ausfüllung von Lücken gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

5)Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Journalisten für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieser Geschäftsbedingung ergeben, vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder er nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.